Satzung Alumni EBM/Handel e.V.
Verein zur Förderung der Studiengänge European Business Management/Handelsmanagement
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Alumni EBM/Handel e.V. - Verein zur Förderung der Studiengänge European
Business Management/Handelsmanagement.
2. Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Worms.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck ist:
1. Unterstützung der Studiengänge EBM/Handelsmanagement in Wissenschaft und Bildung durch Förderung des Kontakts zwischen der Fachhochschule und ihren Absolventen.
2. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit und für Absolventen und Studierende der Fachhochschule Worms (unter anderem der jährliche Europäische Handelstag), Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden, Vertiefung der Kontakte zwischen Wissenschaft und Praxis, Austausch zwischen Absolventen, Studierenden, Professoren, Unternehmen und gesellschaftlichen Institutionen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen in das Vermögen der FH Worms, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Natürliche Personen sollen ehemalige Studierende der Fachhochschule Worms oder auf andere Weise der Fachhochschule Worms nahestehende Personen sein. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).
Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
2. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nur im Rahmen des Vereinszwecks und der Vereinszielsetzung nähere Bestimmungen treffen kann.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen im voraus anzukündigen. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des § 3 kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluß verfügen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: Vorsitzender, Stellvertreter, Finanzreferent, Schriftführer sowie dem 1. Beigeordneten. Für jeweils 50 angefangene Mitglieder erweitert sich der Vorstand um einen Beigeordneten.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
§ 9 Vertretung und Verwaltung des Vereins
Vorstand i.s.d. §26 BGB ist der Vorsitzende, sowie der Stellvertreter und der Finanzreferent. Diese sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung. Zu Beginn eines Kalenderjahres bestimmt die MV einen Rechnungsprüfer, der die Finanzverwaltung des Vereins im vergangenen Jahr prüft und auf der MV Bericht erstattet.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine MV einberufen. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen. Eine Fernabstimmung per Brief ist möglich, wenn allen Mitgliedern, die zur Abstimmung erforderlichen Unterlagen, mindestens 4 Wochen vor Einsendeschluss zugehen.
Eine Änderung der Satzung erfordert eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch 10 Stimmen. Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 15 Personen dafür stimmen müssen.
Worms, 30. Juni 2001



